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Das Mutterschutzgesetz sieht einen besonderen Schutz für schwangere Mütter und Arbeitnehmerinnen vor. Mütter und Babys müssen vor und nach der Geburt geschützt werden. Das Gesetz umfasst verschiedene Bereiche. Dazu gehören der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der besondere Kündigungsschutz, das Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt sowie die Einkommenssicherung während des Beschäftigungsverbots.
Das Mutterschutzgesetz schützt alle stillenden Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen. Das Arbeitsverhältnis ist unerheblich. Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben Arbeitnehmerinnen beispielsweise, wenn sie Teilzeit arbeiten oder sich noch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in Ausbildung befinden. Das Gesetz gilt auch für Frauen mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Sie gilt auch, wenn die Frist abgelaufen oder der Zweck des Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Der Mutterschutz gilt für Entwicklungshelferinnen, die nach dem Entwicklungshilfegesetz tätig sind. Das gilt zum Beispiel für Mütter, die sich ehrenamtlich in Entwicklungsländern engagieren. Sie gilt auch für Studierende, die von der Schule oder Hochschule über Ort, Zeit und Ablauf von Fortbildungsveranstaltungen informiert werden. Auch Frauen, die von zu Hause aus arbeiten oder den Frauen von zu Hause aus gleichgestellt sind, wenn sie ununterbrochen arbeiten, also unbefristet erwerbstätig sind, werden ebenfalls erfasst. Auch Freiberufler gehören dazu.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Hausfrauen oder Frauen, die ausschließlich selbstständig tätig sind und den Arbeitnehmerinnen durch selbständige Erwerbstätigkeit nicht gleichgestellt sind. Das Gesetz gilt auch nicht für Frauen, die als Vorstandsmitglieder eines Unternehmens tätig sind. Auch weibliche Führungskräfte einer juristischen Person oder eines Unternehmens, die nicht überwiegend berufstätig sind, kommen nicht in den Genuss des Mutterschutzes. Da das Mutterschutzgesetz nur für schwangere und stillende Frauen gilt, gilt es auch nicht für Adoptivmütter.
Der Mutterschutz für Beamtinnen ist insbesondere deshalb geregelt, weil es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gibt. Für Bundesbedienstete gelten die bundesrechtlichen Mutterschutzvorschriften. Anders ist es bei Staatsbeamten. Für sie gelten die Vorschriften ihres Bundeslandes. Bezüglich regulatorischer Informationen wenden sich Mitarbeiter an die Personalabteilung ihrer Behörde. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern.
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